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Vertretung für Schwerbehinderte

Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat ein Recht auf Hilfe. So bestimmt es das Sozialgesetzbuch. Und zwar auf die Hilfe, die notwendig ist, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Dazu gehören auch die Hilfen, die behinderten Menschen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben, sichern.

Von Behinderung spricht man, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschweren. Das heißt: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist → § 2 SGB IX. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Ob eine Behinderung vorliegt, kann nur individuell und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

Behindert oder schwerbehindert: Was ist der Unterschied?

Um als behinderter Mensch die wegen der Behinderung notwendige Hilfe und Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein bestimmter „Grad der Behinderung“ festgestellt und durch einen Ausweis bescheinigt wird. Das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (Link)etwa stärkt die Rechte aller behinderten Menschen in den Bereichen Beschäftigung und Beruf, aber auch im alltäglichen Leben. Um einer nachteiligen Behandlung auf diesen Gebieten wirksam zu begegnen, wurde ein Benachteiligungsverbot für die Gruppe der behinderten Menschen eingeführt. Es gibt jedoch auch spezielle Regelungen, die ausschließlich für schwerbehinderte Personen gelten. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt und die in der Bundesrepublik wohnen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind, sind schwerbehinderte Menschen nach → § 2 SGB IX. Die Hilfen nach dem Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch „besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)“ → §§ 68 ff. SGB IX erhalten ganz überwiegend schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. So gilt z.B. der besondere Kündigungsschutz → §§ 85 ff. SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen (GdB von wenigstens 30), während ein Anspruch auf Zusatzurlaub → § 125 SGB IX grundsätzlich nur für schwerbehinderte Menschen besteht.

Aufgaben

Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten in einem Unternehmen.

Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und vertritt die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten.

Ausstattung

Unsere Gebäude sind modernisiert und mit Aufzügen versehen. Weitere Details zur schwerbehindertengerechten Ausstattung können Sie direkt über unseren Kontakt erfragen.

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